Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1965

Geschäftszahl

0842/65

Rechtssatz

Einem Ortsaugenschein sind die Parteien des Verfahrens nur dann beizuziehen, wenn ohne Anwesenheit derselben eine einwandfreie Sachverhaltsfeststellung nicht möglich ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000842.X01