Verwaltungsgerichtshof
23.09.1965
0842/65
Einem Ortsaugenschein sind die Parteien des Verfahrens nur dann beizuziehen, wenn ohne Anwesenheit derselben eine einwandfreie Sachverhaltsfeststellung nicht möglich ist.
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000842.X01