Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.02.1967

Geschäftszahl

0838/65

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1035/63 E 20. Mai 1964 RS 1

Stammrechtssatz

Die Tatbestände nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, 1.Fall und 3.Fall EGVG 1950 schließen einander nicht aus, weil dies weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, noch auch mit einer Ordnungsstörung an öffentlichen Orten notwendigerweise ein ungebührlicherweise störender Lärm erregt werden muss.