Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1965

Geschäftszahl

0821/65

Rechtssatz

Die im Gesetz vorgesehene Antragsfrist kann so lange nicht zu laufen beginnen, als der Beschädigte durch die Außerlandesbringung durch Organe einer Besatzungsmacht an der Stellung eines solchen Antrages behindert ist.