Verwaltungsgerichtshof
04.03.1966
0820/65
GRS wie 2657/54 E 25. November 1955 VwSlg 3896 A/1955 RS 6
Ein Beschädigter, dessen als Dienstbeschädigung anerkannter Leidenszustand bei Bewältigung einer maßgebenden Anforderung keine medizinische Veränderung aufweist oder erwarten läßt, ist hinsichtlich dieser Anforderung in seiner Erwerbstätigkeit unbehindert.