Verwaltungsgerichtshof
04.03.1966
0820/65
GRS wie 2657/54 E 25. November 1955 VwSlg 3896 A/1955 RS 3
Zumutbar ist eine Erwerbstätigkeit, die in ihrer sozialen Geltung dem früheren Berufe oder der Vorbildung des Geschädigten wenigstens annähernd gleichkommt. Wirtschaftliche Nachteile sind bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen.