Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1965

Geschäftszahl

0814/65

Rechtssatz

Die Bundesentschädigungskommission ist eine Kollegialbehörde iSd Artikel 133, Ziffer 4, B-VG. Ihre Bescheide können vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht angefochten und von diesem auch nicht zum Anlaß genommen werden, die Überprüfung der gesetzlichen Vorschriften, nach denen sie tätig geworden ist, durch den Verfassungsgerichtshof zu verlangen.

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B 11.5.1965, 814/65 #1

Beachte

y24562;

y24571