Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.1966

Geschäftszahl

0797/65

Rechtssatz

Abweisung des nach Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mittels Schriftsatz angesprochenen Aufwandersatzes für Schriftsatzaufwand und Barauslagen; weiters kein Zuspruch von Schriftsatzaufwand, Einheitssatz und Umsatzsteuer für obigen Schriftsatz.