Die Behörde kann das Tatbestandselement "ohne Verschulden" des § 2 Abs 2 KOVG nur dann verneinen, wenn sie dem Beschädigten ein Verschulden nachweisen könnte.Die Behörde kann das Tatbestandselement "ohne Verschulden" des Paragraph 2, Absatz 2, KOVG nur dann verneinen, wenn sie dem Beschädigten ein Verschulden nachweisen könnte.