Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1965

Geschäftszahl

0751/65

Rechtssatz

Eine Geschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet ist bei den durch das Verkehrszeichen "Kinder" angekündigten Umständen und bei auf der Straße vor Schulbeginn gehenden zahlreichen Schulkindern als überhöht im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, StVO anzusehen.