Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1965

Geschäftszahl

0751/65

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß bei einer bedenklichen Verkehrssituation (hier Gefahrenzeichen nach Paragraph 50, Zi 12 StVO, Schulkinder wegen Fehlens eines Gehsteiges auf der Fahrbahn und Überholmanöver) der Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet ist, seine Fahrgeschwindigkeit so zu vermindern, daß jede Gefährdung anderer Straßenbenützer vermieden werden kann.