Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1966

Geschäftszahl

0749/65

Rechtssatz

Ausführungen, daß im Falle widersprechender Ergebnisse der klinischen Untersuchung durch den Arzt (der nur eine geringgradige Alkoholisierung feststellte) und der Wahrnehmungen des Meldungslegers (der hier den Schluß zog, daß eine Blutalkoholuntersuchung mindestens einen Blutalkoholgehalt von 1.5 %o ergeben hätte) die Behörde die Feststellung, ob ein Blutalkoholgehalt von mindestens 0.8 %o vorliegt, nicht einem medizinischen Laien - als solcher ist auch das im Verkehrsdienst stehende Wacheorgan anzusehen - überlassen darf.