Verwaltungsgerichtshof
25.05.1966
0739/65
Als Merkmal des Notstandes hat eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen zu gelten. In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht ist, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und daher ein Notstand iSd Paragraph 6, VStG 1950 nicht gesehen werden (Hinweis E 21.3.1962, 2310/61 und vom 24.5.1956, 441/56, VwSlg 4074 A/1956).
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E 25.5.1966, 0739/65 # 4 VwSlg 6932 A/1966
y29535;