Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1965

Geschäftszahl

0702/65

Rechtssatz

Liegt ein Zustand nach Erfrierung vor, bei dem weder eine Funktionsbehinderung noch eine kosmetische Entstellung gegeben ist, so kann der Einschätzung nach IX/4/b der Richtsatzverordnung nicht entgegen getreten werden.