Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1965

Geschäftszahl

0702/65

Rechtssatz

In der Position III/3/g der Richtsatzverordnung sind nicht nur subjektive, sondern auch objektive Momente erfaßt. Liegen nur subjektive Empfindungen vor, so kann die oben angeführte Position nicht herangezogen werden.