Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1966

Geschäftszahl

0652/65

Rechtssatz

Kein Zuspruch des Schriftsatzaufwandes wenn dieser nicht in dem Schriftsatz (Beschwerde) begehrt wird. Kein Zuspruch der Reisekosten wenn diese nicht näher (detailliert) begründet werden. Kein Zuspruch der Umsatzsteuer, weil es sich beim Verhandlungsaufwand um Pauschbeträge handelt, neben denen andere Aufwendungen nicht verlangt werden können.