Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1966

Geschäftszahl

0652/65

Rechtssatz

Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nur eine Bewilligung, von der der Berechtigte Gebrauch machen kann, aber nicht Gebrauch machen muss. Einer Vollstreckung ist eine derartige Bewilligung niemals fähig.