Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1965

Geschäftszahl

0645/65

Rechtssatz

Dem Grundsatze des Parteiengehörs entspricht es nicht, wenn die Behörde solche Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung heranzieht, die der Partei nicht vorher zur Stellungnahme zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte vorgehalten worden sind (Hinweis E 15.10.1927, A 122/27, VwSlg 14952 A/1927).