Verwaltungsgerichtshof
22.12.1965
0645/65
Dem Grundsatze des Parteiengehörs entspricht es nicht, wenn die Behörde solche Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung heranzieht, die der Partei nicht vorher zur Stellungnahme zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte vorgehalten worden sind (Hinweis E 15.10.1927, A 122/27, VwSlg 14952 A/1927).