Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1965

Geschäftszahl

0615/65

Rechtssatz

Für die Beschwerde an den VwGH ist die gem Artikel 131, B-VG geltende Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges erst erfüllt, wenn alle im Verwaltungsverfahren gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten erschöpft sind, zu denen auch der Antrag auf Berichtigung eines Zahlungsauftrages des Kostenbeamten gehört.

*

B 27.4.1965, 615/65 #1

Beachte

y20492;