Verwaltungsgerichtshof
27.04.1965
0615/65
Für die Beschwerde an den VwGH ist die gem Artikel 131, B-VG geltende Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges erst erfüllt, wenn alle im Verwaltungsverfahren gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten erschöpft sind, zu denen auch der Antrag auf Berichtigung eines Zahlungsauftrages des Kostenbeamten gehört.
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B 27.4.1965, 615/65 #1
y20492;