Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1966

Geschäftszahl

0531/65

Rechtssatz

Verfahren vor dem VwGH.

Kein RS,jedoch Vermerk:

Beschwerdevertreter verzeichnete nachstehende Kosten:

        VwGH-Beschwerde      S 540,-

        50 % Einheitssatz      270,-

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                             S 810,-

        5,25 % USt              42,52

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S 852,52

Kostenzuspruch: S 852,52. Jedoch kein Zuspruch der Differenzsumme zwischen den verzeichneten Kosten und dem vorgesehenen Pauschbetrag.