Verwaltungsgerichtshof
15.06.1965
0515/65
GRS wie 0088/63 E 9. Mai 1963 RS 1
Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach Paragraph 50, VStG im vorhinein festgesetzt ist.