Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1965

Geschäftszahl

0515/65

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1622/60 E 29. November 1961 VwSlg 7080 A/1961 RS 1

Stammrechtssatz

Wird in einer Verwaltungsstrafsache Berufung nur wegen des Strafausmaßes erhoben, kann der Ausspruch über die Tat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Beschwerdepunkt bilden.