Verwaltungsgerichtshof
11.03.1966
0504/65
Aus den Absatz eins und Absatz 3, des KOVG Bundesgesetzblatt 319 aus 1961, kann kein Anspruch auf die gesonderte Anerkennung eines Leidenszustandes als Dienstbeschädigung abgeleitet werden, wenn dieser Leidenszustand Teil einer schon anerkannten Dienstbeschädigung ist (Hinweis E 8.7.1960, 2400/59).