Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1966

Geschäftszahl

0462/65

Rechtssatz

Nicht nur ein diametraler Gegensatz der Befunde, sondern auch andere Widersprüche zwischen ärztlichen Attesten und Gutachten können ein Anlaß für die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens sein.