Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1965

Geschäftszahl

0414/65

Rechtssatz

Wenn der Empfänger den gewöhnlichen Aufenthaltsort nur vorübergehend verlassen hat und ihm das zuzustellende Schriftstück nicht rechtzeitig nachgesendet werden kann, ist eine Ersatzzustellung unzulässig (Hinweis E 25.2.1948, 0171/47, VwSlg 338 A/1948, E 6.12.1955, 3008/54, VwSlg 3914 A/1955).