Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1965

Geschäftszahl

0387/65

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0330/61 E 20. März 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die Abänderung der Dauer des Entzuges des Führerscheines durch die Berufungsbehörde zum Nachteil des Führerscheininhabers (von zeitlich begrenzt auf dauernd) stellt keine unzulässige reformatio in peius dar (Hinweis 15.11.1961, 1193/61).