Verwaltungsgerichtshof
15.06.1965
0387/65
GRS wie 0330/61 E 20. März 1963 RS 1
Die Abänderung der Dauer des Entzuges des Führerscheines durch die Berufungsbehörde zum Nachteil des Führerscheininhabers (von zeitlich begrenzt auf dauernd) stellt keine unzulässige reformatio in peius dar (Hinweis 15.11.1961, 1193/61).