Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.1966

Geschäftszahl

0339/65

Rechtssatz

Von einer einzigen Tathandlung (hier Lenken eines Fahrzeuges im alkoholbeeinträchtigten Zustand) kann nicht gesprochen werden, wenn die eine Fahrt um 1.10 Uhr beendet und die andere Fahrt um

1.55 Uhr begonnen wird, da tatsächlich zwei selbständige Willensentschlüsse (hier im Hinblick auf die Begehung der Übertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO) gefaßt würden (Hinweis E 3.2.1966, 1937/65).