Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.1966

Geschäftszahl

0253/65

Rechtssatz

Das Erregen störenden Lärmes geschieht ungebührlicherweise, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß (Hinweis E 25.10.1948, 1192/47, VwSlg 543 A/1948).