Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1965

Geschäftszahl

0166/65

Rechtssatz

Nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen kaufmännischen Buchführung ist hinsichtlich der Kassengebarung nicht nur die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben im Kassabuch, sondern auch die tägliche Abstimmung des Istbestandes und Sollbestandes erforderlich.

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E 21.5.1965, 0166/65 #1;

Beachte

y14597;

yk15174