Verwaltungsgerichtshof
22.06.1967
0153/65
Eine andere Beurteilung wäre nur dann möglich, wenn bei Erteilung des Auftrages zur Lieferung der Besteller erweislich noch nicht die Absicht gehabt hat, den Lieferer auch mit der späteren Bearbeitung zu betrauen, und wenn der Auftrag auf Vornahme dieser Bearbeitungen erst auf einem vom Besteller nach Ablieferung der Maschinen bei ihm gefaßten Willensentschlusse beruht. Diese Umstände und den Grund für diese spätere Willensänderung des Auftraggebers hat der Lieferer zu beweisen (Hinweis E 14.1.1963, 1364/60, VwSlg 2776 F/1963).