Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1967

Geschäftszahl

0153/65

Rechtssatz

Liefert ein Gewerbetreibender, der selbst auch Maschinen bestimmter Art herstellt (Mühlen), derartige Maschinen, die er von einem anderen erworben hat, unverändert an Gewerbetreibende zur Verwendung in deren Betrieb und stellt er sie in der Folge auch dort auf (baut er sie dort funktionsbereit ein), dann ist eine einheitliche Werklieferung (Lieferung zuzüglich anschließender Bearbeitung) anzunehmen. Das Entgelt für die Lieferung und das für die anschließende Bearbeitung unterliegt in einem solchen Falle einheitlich dem Regelsteuersatze nach Paragraph 7, Absatz eins, des UStG. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß über die Lieferung und die anschließende Bearbeitung getrennte Aufträge ergehen und getrennte Rechnungen ausgestellt werden, oder das der Auftrag zur Aufstellung der Maschinen formell erst nach deren Eintreffen beim Besteller erteilt wird.