Verwaltungsgerichtshof
24.11.1965
0128/65
In jenen Fällen, in denen ein Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG pflichtversichert ist, schuldet auf Grund der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG der Dienstgeber nicht bloß den auf ihn selbst, sondern auch den auf den Dienstnehmer entfallenden Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen.