Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1965

Geschäftszahl

0128/65

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 58, Absatz 2, dritter Satz ASVG läßt jedoch keinerlei Schluß in der Richtung zu, daß auch jene Personen, die Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind, den Dienstnehmeranteil selbst schulden.