Verwaltungsgerichtshof
24.11.1965
0128/65
Die Regelung des Paragraph 58, Absatz 2, dritter Satz ASVG läßt jedoch keinerlei Schluß in der Richtung zu, daß auch jene Personen, die Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind, den Dienstnehmeranteil selbst schulden.