Verwaltungsgerichtshof
24.11.1965
0128/65
Die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, zweiter und dritter Satz ASVG sind auch in den Fällen einer nachträglichen Beitragsentrichtung seitens des Dienstgebers, die im Zusammenhang mit einer einmaligen Entgeltnachzahlung (an Vertragsbediensteten) erforderlich geworden sind, anwendbar.