Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1965

Geschäftszahl

0127/65

Rechtssatz

Hat der VwGH in einem Beschluß dem Antragsteller in eindringlicher Weise klargemacht, daß jede weitere gleiche Eingabe (hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) als mutwillig zu beurteilen sei und somit die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach sich zieht und stellt dieser dennoch einen weiteren gleichartigen Antrag, dann ist der VwGH berechtigt, über den Antragsteller eine Mutwillensstrafe zu verhängen.