Es besteht keine Vorschrift, daß die gem § 90 Abs 1 KOVG beizuziehenden ärztlichen Sachverständigen gerichtlich beeidigt sein müssen.Es besteht keine Vorschrift, daß die gem Paragraph 90, Absatz eins, KOVG beizuziehenden ärztlichen Sachverständigen gerichtlich beeidigt sein müssen.