Verwaltungsgerichtshof
20.12.1967
0086/65
Die Satzung einer Weggemeinschaft für einen Interessentenweg in Tirol ist von der Vollversammlung zu beschließen und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Diese genehmigte Satzung ist eine Verordnung im Sinne des Artikel 139, B-VG. Die Satzung darf nicht durch Bescheid des Amtes der Landesregierung abgeändert werden. Hiezu wäre ein Beschluß der Vollversammlung der Weggemeinschaft notwendig.