Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1965

Geschäftszahl

2371/64

Rechtssatz

Die Tatsache, daß der Kriegsbeschädigte wegen kriegsbedingten Verlustes des einen Armes nur mehr über den zweiten Arm verfügt, hat für sich allein noch nicht Hilflosigkeit iSd Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957 zur Folge. (Hinweis auf E vom 10.2.1954, Zl. 2294/53, VwSlg. 3298 A/1954)