Verwaltungsgerichtshof
28.05.1965
2371/64
Die Tatsache, daß der Kriegsbeschädigte wegen kriegsbedingten Verlustes des einen Armes nur mehr über den zweiten Arm verfügt, hat für sich allein noch nicht Hilflosigkeit iSd Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957 zur Folge. (Hinweis auf E vom 10.2.1954, Zl. 2294/53, VwSlg. 3298 A/1954)