Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1965

Geschäftszahl

2276/64

Rechtssatz

Auch der Fruchtnießer eines Waldgrundstückes ist ebenso wie ein Pächter als Inhaber eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes iSd Verordnung des BM für Finanzen vom 5.6.1961, BGBl 1961/140, anzusehen. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist daher auch sein Gewinn nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermitteln.

*

E 3.12.1965, 2276/64 #1 VwSlg 3373 F/1965

Beachte

y29999;