Verwaltungsgerichtshof
03.12.1965
2276/64
Auch der Fruchtnießer eines Waldgrundstückes ist ebenso wie ein Pächter als Inhaber eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes iSd Verordnung des BM für Finanzen vom 5.6.1961, BGBl 1961/140, anzusehen. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist daher auch sein Gewinn nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermitteln.
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E 3.12.1965, 2276/64 #1 VwSlg 3373 F/1965
y29999;