Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1965

Geschäftszahl

2259/64

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0832/61 E 24. April 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die als Beeinträchtigung geltenden 0,8 o/oo Blutalkoholgehalt definieren die Alkoholbeeinträchtigung. Es ist daher die Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 o/oo nötig. Dieser braucht nicht nur durch Blutprobe nachgewiesen werden.