Verwaltungsgerichtshof
25.06.1965
2207/64
GRS wie 2937/55 E 7. Juni 1957 RS 1
Die Behörde hat bei der Beurteilung der Einkommensverhältnisse von der vertragsmäßig bedungenen Leistung auszugehen, solange nicht der Nachweis erbracht ist, daß die vertragsmäßig ausbedungene Leistung trotz gerichtlicher Geltendmachung uneinbringlich ist. Eine Ausnahme hievon gilt nur für jene Fälle, in denen sich im Verwaltungsverfahren auf Grund der gesamten Sachlage die tatsächliche Uneinbringlichkeit der vertragsmäßig bedungenen Ausgedingeleistung als offenkundig erweist. (Hinweis auf E vom 22.9.1954, Zl. 1245/54)