Verwaltungsgerichtshof
29.03.1965
1964/64
Wird ein Reihengeschäft durch Versenden erfüllt, indem der erste Lieferer in der Reihe im Ausland den Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgen läßt, so werden sämtliche Lieferungen in der Reihe im Auslande bewirkt und sind daher nicht steuerbar.