Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1965

Geschäftszahl

1940/64

Rechtssatz

Zwischen Kraftfahrzeughandel und Kraftfahrzeugreparaturhandwerk besteht ein derart enger sachlicher Zusammenhang, daß bei Unternehmereinheit schon nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen ist, wenn sich der Handelsbetrieb ausschließlich oder doch überwiegend mit dem Handel von Kraftfahrzeugen befaßt. Hinweis: Gerade letztere Frage blieb im Beschwerdefall ungeklärt. Der Beschwerdeführer besitzt einen Gewerbeschein für den HANDEL MIT WAREN OHNE BESCHRÄNKUNG und führt eine Vielzahl von Waren, die mit Kraftfahrzeugen nichts zu tun haben (zB

Landmaschinen, landwirtschaftliche Geräte, Haushaltsartikel,

Sportartikel etc).

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E 25.11.1965, 1940/64 #1;

Beachte

y7112;