Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1966

Geschäftszahl

1776/64

Rechtssatz

Eine Provokation stellt beim Tatbild der Übertretung des Artikel 8, Absatz eins, Litera a, EGVG keinen Rechtfertigungsgrund dar. Eine solche Provokation ist nicht als Strafausschließungsgrund, wohl aber als Milderungsgrund zu werten (Hinweis 21.10.1959, 2316/58, VwSlg 5085 A/1959):