Verwaltungsgerichtshof
21.01.1966
1776/64
Eine Provokation stellt beim Tatbild der Übertretung des Artikel 8, Absatz eins, Litera a, EGVG keinen Rechtfertigungsgrund dar. Eine solche Provokation ist nicht als Strafausschließungsgrund, wohl aber als Milderungsgrund zu werten (Hinweis 21.10.1959, 2316/58, VwSlg 5085 A/1959):