Verwaltungsgerichtshof
30.11.1965
1757/64
Die Ablehnung eines Verwaltungsorganes bzw. eines Amtssachverständigen ist in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehen. Daraus ergibt sich, daß durch die Unterlassung der Entscheidung über eine Ablehnung Verfahrensvorschriften nicht verletzt wurden.