Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1965

Geschäftszahl

1757/64

Rechtssatz

Die Ablehnung eines Verwaltungsorganes bzw. eines Amtssachverständigen ist in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehen. Daraus ergibt sich, daß durch die Unterlassung der Entscheidung über eine Ablehnung Verfahrensvorschriften nicht verletzt wurden.