Verwaltungsgerichtshof
30.11.1965
1757/64
Der Vermerk "Einstellung des Verfahrens" auf einem Postabschnitt über die Rückzahlung des Strafbetrages stellt keine Verfügung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens iSd Paragraph 45, VStG dar, weil dieser Vermerk nicht als Erledigung iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG (§24 VStG) angesehen werden kann.