Verwaltungsgerichtshof
28.04.1965
1753/64
Da zur Vollziehung des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung berufen sind, erscheint das Amt der Tiroler Landesregierung für Entscheidungen auf diesem Gebiete nicht zuständig. (Hinweis auf E des VfGH vom 15.3.1960, Vwslg. 3681)