Verwaltungsgerichtshof
18.12.1964
1678/64
Das nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, EStG 1953 "mit der Steuererklärung" vorzulegende Verzeichnis von Wertpapieren ist spätestens innerhalb der zur Abgabe der Steuererklärungen eingeräumten Frist dem Finanzamt vorzulegen. Die verspätete Vorlage hat die Nichtgewährung (den Verlust) der Steuerbegünstigung zur Folge (Hinweis E 31.10.1963, Zl 723/61).
ECLI:AT:VWGH:1964:1964001678.X01