Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1965

Geschäftszahl

1624/64

Rechtssatz

Wenn die Behörde gehalten ist, einen Amtssachverständigen beizuziehen, dann darf das Gutachten nicht als Gutachten der Abteilung einer Behörde erstattet werden, sondern nur als des über rechtserhebliche Umstände befragten und aus den Umständen begründete Schlüsse ziehenden Menschen.