Verwaltungsgerichtshof
16.06.1965
1561/64
Nicht alle Arten von Bürgschaftserklärungen unterliegen der Rechtsgebühr. Die Verpflichtungserklärung des Bürgen und Zahlers (Paragraph 1357, ABGB) unterliegt ihr deshalb nicht, weil dieser sich nicht lediglich verpflichtet, den Gläubiger für den Fall der Nichterfüllung durch den ersten Schuldner zu befriedigen, andererseits aber nicht einem Mitschuldner nach Paragraph 1347, ABGB gleichzuhalten ist.
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E 16.6.1965, 1561/64 #1 VwSlg 3292 F/1965
y27554;