Verwaltungsgerichtshof
22.01.1965
1535/64
Die bloße Tatsache des Vorliegens einer ehelichen Gütergemeinschaft rechtferigt es noch nicht, die von dem einen Ehegatten allein erzielten Einkünfte auch dem anderen zur Hälfte zuzurechnen, sofern dieser an der Erzielung dieser Einkünfte nicht mitgewirkt hat (Hinweis E 6.3.1964, 716/63; E 7.2.1964, 1158/63 und E 22.3.1963, 2052/62).