Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1965

Geschäftszahl

1535/64

Rechtssatz

Die bloße Tatsache des Vorliegens einer ehelichen Gütergemeinschaft rechtferigt es noch nicht, die von dem einen Ehegatten allein erzielten Einkünfte auch dem anderen zur Hälfte zuzurechnen, sofern dieser an der Erzielung dieser Einkünfte nicht mitgewirkt hat (Hinweis E 6.3.1964, 716/63; E 7.2.1964, 1158/63 und E 22.3.1963, 2052/62).